Sogenannte AGG-Hopper wurden von den Arbeitsgerichten bereits mehrfach mit ihren Klagen wegen Diskriminierung abgewiesen. Da das Allgemeine Gleichstellungsgesetz aber auf EU-Recht zurückgeht, hat der Europäische Gerichtshof das letzte Wort bzgl. der Auslegung des Gesetzes.
Nun hat der EuGH entschieden und den Anspruch im Wesentlichen aus drei Argumenten heraus verneint:
- Wer eine Stelle gar nicht will, dessen Zugang zum Beruf wird überhaupt nicht erschwert – dies ist aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinien.
- Durch die Nichteinstellung hat diese Person genau das bekommen, was sie wollte – ihr ist also kein Schaden entstanden.
- Es liegt ein Rechtsmissbrauch vor, der die Berufung auf den Schutz der Richtlinie verbietet.