Immer.
Die Drei-Wochen-Frist muss bei allen Klagen eingehalten werden, unabhängig von der Betriebsgröße und der Arbeitsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG).
Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Immer.
Die Drei-Wochen-Frist muss bei allen Klagen eingehalten werden, unabhängig von der Betriebsgröße und der Arbeitsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG).
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