Soweit es sich um anzeigepflichtige Kündigungen handelt, muss die Anzeige gegenüber dem Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) sowie gegenüber dem Betriebsrat erfolgen, § 17 Abs. 3 KSchG.
Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Soweit es sich um anzeigepflichtige Kündigungen handelt, muss die Anzeige gegenüber dem Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) sowie gegenüber dem Betriebsrat erfolgen, § 17 Abs. 3 KSchG.
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