Fristgerechte Kündigung

(Letzte Aktualisierung: 08.09.2022)

Welche Kündigungsfristen gelten für Mieter?

Dies wird für Wohnraummietverhältnisse auf unbestimmte Zeit im Wesentlichen in § 573c Abs. 1 BGB geregelt:

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Diese etwas komplizierte Formulierung besagt, dass die Kündigungsfrist des Mieters immer drei volle Kalendermonate beträgt. Dabei zählt ein Monat immer noch als voller Kalendermonat, wenn bis zum dritten Werktag des Monats gekündigt wird.

Dies ist ein Unterschied zur Kündigungsfrist des Vermieters, die sich nach fünf bzw. acht Jahren um jeweils drei Monate verlängert.

Daneben ist aber unter besonderen Voraussetzungen auch eine fristlose Kündigung möglich, bei der gerade keine Frist einzuhalten ist.

Bei Zietmietverträgen ist grundsätzlich keine Kündigung möglich, es endet erst mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Welche Kündigungsfristen gelten für Vermieter?

Hinsichtlich der Vermieterkündigung gilt im Wesentlichen dasselbe wie für die Mieterkündigung. Der Vermieter muss aber bei längeren Mietverhältnissen auch längere Kündigungsfristen wahren. Konkret beträgt die Frist nach fünf Jahren Laufzeit des Mietvertrags sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate.

Daneben ist aber unter besonderen Voraussetzungen auch eine fristlose Kündigung möglich, bei der gerade keine Frist einzuhalten ist.

Braucht der Mieter einen Kündigungsgrund?

Für eine ordentliche Kündigung nicht, er kann einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit immer mit dreimonatiger Frist kündigen. Nur bei außerordentlichen Kündigungen (fristlos bzw. beim Zeitmietvertrag die einzige Kündigungsmöglichkeit) ist ein wichtiger Grund notwendig.

Braucht der Vermieter einen Kündigungsgrund?

Grundsäzlich ja, der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse am Ende des Mietverhältnisses haben (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein solches liegt z.B. vor, bei
Vertragspflichtverletzungen durch den Mieter (§ 573 Abs. 2 Nr. 1)
Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2)
Verwertung des Grundstücks (§ 573 Abs. 2 Nr. 3)

Dies gilt jedoch nicht bei einem Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter auch selbst wohnt. Hier braucht er keinen Grund, die Kündigungsfrist verlängert sich dann aber um drei Monate. (§ 573a)

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