Nein, da gemäß § 623 die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB gewahrt werden muss. Auf einem Fax befindet sich aber nur eine kopierte Unterschrift, kein Original. Für eine E-Mail gilt dies dann erst recht.
Schlagwort: Kündigung
Macht eine fehlende Fristberechnung die Kündigung unwirksam?
Auch in diesem Fall ist grundsätzlich anzunehmen, dass die Kündigung dann eben zum frühest möglichen Zeitpunkt wirken soll.
Macht eine falsche Fristberechnung die Kündigung unwirksam?
Grundsätzlich ja, allerdings wird diese in der Regel so umzudeuten sein, dass sie stets fristgemäß wirken soll.
Geht eine Kündigung auch während des Urlaubs zu?
Grundsätzlich ja, der Arbeitnehmer muss dann ggf. für Vertretung sorgen, die seinen Briefkasten leert. Konnte der Arbeitnehmer nicht mit einer Kündigung rechnen, ist ein eventuelles Versäumen der Klagefrist aber schuldlos, sodass eine nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG in Frage kommt.
In welcher Reihenfolge sind die Kündigungen im Prozess abzuhandeln?
Grundsätzlich muss zunächst immer die einschneidendste Kündigung, also diejenige mit dem frühesten Wirkungsdatum geprüft werden.
Können mehrere Kündigungen in einem Prozess abgehandelt werden?
Ja, dies ist sogar die Regel. Allerdings bildet jede Kündigung einen eigenen Streitgegenstand und führt so zu objektiver Klagehäufung.
An wann gilt eine außerordentliche fristlose Kündigung?
Wie jede Willenserklärung kann auch die Kündigung erst mit dem Zugang gelten.
Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch zu einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung anhören?
Ja, da es sich dann um zwei verschiedene Kündigungen handelt, für die jeweils eine gesonderte Anhörungsverpflichtung besteht.
Kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umgedeutet werden?
Ja, die Voraussetzungen des § 140 BGB sind hier in aller Regel erfüllt, da der Arbeitgeber die Kündigung zumindest als ordentliche will.
Welche Unwirksamkeitsgründe können noch geltend gemacht werden, wenn die Klagefrist versäumt wurde?
Keine. Sämtliche Unwirksamkeitsgründe sind durch fristgerechte Klage geltend zu machen. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), sog. „materielle Präklusion“.