Arbeitsrecht – Urlaub

(Letzte Aktualisierung: 14.09.2022)

Ein Arbeitnehmer soll nicht permanent arbeiten müssen, sondern auch die Möglichkeit haben, sich von seinem Alltag zu erholen. Darum sieht das Gesetz einen vierwöchigen Urlaubsanspruch pro Jahr vor. Im Arbeitsvertrag wird oft ein längerer Jahresurlaub vereinbart.

In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer mindestens seinen regulären Lohn weiter. Darum ist es auch seine Pflicht, sich zu erholen und seine Arbeitskraft wiederherzustellen. Insoweit muss er bspw. Tätigkeiten vermeiden, die dieses Ziel gefährden könnten.

Für Streitigkeiten sorgt immer wieder die Frage, wann Urlaub genommen und wie lange er „angespart“ werden kann. Auch längere Krankheiten und ihre Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch müssen häufig gerichtlich geklärt werden.

Wann entsteht der Urlaubsanspruch?

Gemäß § 4 BUrlG besteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erst nach sechs Monaten ab dem Beginn der Arbeitsaufnahme.

Ist der Urlaubsanspruch dispositiv?

Nein, der gesetzliche Urlaub darf nicht unterschritten, aber natürlich überschritten werden.

Wann besteht ein Abgeltungsanspruch für den Urlaub?

Abgegolten wird nur der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, § 7 Abs. 4 BUrlG.

Was ist ein „Monat“ im Sinne des § 5 BUrlG?

Bei der Berechnung des Teilurlaubs werden nur ganze Monate berücksichtig. Dies müssen aber keine vollen Kalendermonate sein. Auch ein Zeitraum vom 15. Januar bis zum 14. Februar stellt einen vollen Monat dar.

Werden zwei halbe Monate in unterschiedlichen Jahren für § 5 BUrlG zusammengerechnet?

Ja, obgleich dies so nicht aus dem Gesetz entnommen werden kann. Dementsprechend ist ein voller Monat also auch bei einem Zeitraum vom 9. Dezember bis zum 8. Januar gegeben.

Reicht der Urlaubsantritt im alten Jahr aus, um den Verfall gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG zu verhindern?

Nein, der Urlaub muss vielmehr vor dem Verfallstag komplett genommen worden sein.

Bsp.: Urlaub verfällt regulär am 31.12.2015. Der Arbeitnehmer nimmt sich zehn Tage Urlaub, beginnend am 28.12.2015. Damit werden nur vier Urlaubstage des alten Jahres genommen, die sechs Tage im Jahr 2016 werden auf den Jahresurlaub 2016 angerechnet.

Welche Frist gilt, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft krank ist und seinen Urlaub daher nicht nehmen kann?

In diesem Fall verlängert sich nach der Rechtsprechung die Verfallsfrist auf 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahrs.

Muss das Verlangen nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG noch im alten Jahr erfolgen?

Ja.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG kann der Arbeitnehmer seinen Teilurlaub wegen Nichterfüllung der Wartezeit stets auf das nächste Jahr übertragen. Allerdings muss er dies durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber tun. Diese Erklärung muss er noch vor dem Verfall abgeben, damit sie wirksam ist.

Ist der Urlaubsanspruch auch dann abzugelten, wenn der gekündigte Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann?

Ja, nach Aufgabe der Surrogationstheorie kann man nicht mehr davon ausgehen, dass der Abgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BUrlG) gleichzeitig mit dem zugrundeliegenden Urlaubsanspruch untergeht. Vielmehr ist der Abgeltungsanspruch unabhängig von der Möglichkeit, Urlaub zu nehmen.

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